Wir über uns
Allgemeines
Zweibrücken befindet sich im äußersten Westen der im Südwesten der Bundesrepublik gelegenen Pfalz in unmittelbarer Nachbarschaft zum Saarland und dem Elsass/Frankreich.
Das Landgericht Zweibrücken ist für den größten Teil des Bereichs der Südwestpfalz und für einen kleinen Teil des Landkreises Kaiserslautern zuständig. Im Landgerichtsbezirk leben zur Zeit rund 256.000 Einwohner.
Zuständigkeiten
Das Landgericht Zweibrücken als Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist sowohl Gericht der ersten Instanz als auch Berufungs- und Beschwerdegericht in Zivil- und Strafsachen. Zu seinem Zuständigkeitsbereich gehören die Amtsgerichte Landstuhl, Pirmasens und Zweibrücken.
Mit Ausnahme bestimmter dem Amtsgericht vorbehaltener Angelegenheiten (z.B. Mietsachen) sind dem Landgericht durch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Zivilsachen in erster Instanz hauptsächlich
alle bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (auch Handelssachen), also Streitfälle in denen sich die Parteien über Rechtsfolgen/Rechtsverhältnisse des Privatrechts auseinandersetzen, wenn der Streitwert mehr als 5.000,00 € beträgt;
ohne Rücksicht auf den Streitwert in ausschließlicher Zuständigkeit
a) Ansprüche, die aufgrund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden
b) Ansprüche aus Amtshaftung sowie Rückgriffs- und Regressansprüche gegen Beamte/Richter
übertragen.
Daneben sind dem Landgericht in erster Instanz in einer Vielzahl von bundesrechtlichen Vorschriften vermögensrechtliche Streitigkeiten (z.B. aus dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) und dem Aktiengesetz (AktG)) sowie in vielen Ausführungsgesetzen für aus internationalen Verträgen entstehende Streitigkeiten ebenfalls in ausschließlicher Zuständigkeit zugewiesen.
Als Rechtsmittelgericht in Zivilsachen ist das Landgericht zuständig für die Berufung und die Beschwerde gegen die Entscheidungen der oben aufgeführten Amtsgerichte mit Ausnahme der Entscheidungen in Kindschafts- und Familiensachen. Auch für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Betreuungssachen, Nachlasssachen, Grundbuchangelegenheiten) ist das Landgericht das zuständige Beschwerdegericht.
Vor dem Landgericht besteht in Zivilsachen Anwaltszwang. Die Parteien müssen sich daher in aller Regel durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
In Strafsachen gegen Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende ist das Landgericht in erster Instanz zuständig für die Verhandlung von
Schwurgerichtsdelikten (= Verbrechen, wie z.B. Mord, Totschlag, sexuellen Mißbrauchs von Kindern mit Todesfolge, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge, Geiselnahme mit Todesfolge, Raub mit Todesfolge, Brandstiftung mit Todesfolge und einer Reihe weiterer Delikte, deren besondere Schwere sich aus einer Todesfolge ergibt);
Straftaten der allgemeinen Kriminalität, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben der Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist;
Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
Das Landgericht als Rechtsmittelgericht in Strafsachen ist zuständig für die Entscheidung über die Berufung gegen Urteile und die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen des Strafrichters (Jugendrichters) und des Schöffengerichts (Jugendschöffengerichts) beim Amtsgericht.
Zahl der Spruchkörper
Zur Bearbeitung der aufgezeigten vielfältigen Geschäfte sind beim Landgericht Zweibrücken
fünf Zivilkammern, eine Kammer für Handelssachen, fünf Strafkammern und eine Strafvollstreckungskammer gebildet.
Im Arbeitsbereich der Kammer für Handelssachen wirken aufgrund ihres kaufmännischen Sachverstandes ehrenamtlich sechs vom Ministerium der Justiz in Mainz ernannte Handelsrichter mit. In der Strafrechtspflege sind derzeit 96 gewählte Schöffen (Laienrichter) tätig.
Sozialdienst in der Justiz (Bewährungshilfe / Führungsaufsicht)
Beim Landgericht Zweibrücken - mit einer Außenstelle in Pirmasens - ist ein Sozialdienst eingerichtet.
Die Bewährungshilfe begleitet den Verurteilten kontrollierend und helfend durch die Bewährungszeit. Sie hält während dieser Zeit Kontakt mit dem Unterstellten, überwacht die Auflagen und Weisungen und berät den Probanden bei allen auftretenden Problemen um so einen Rückfall in neue Straffälligkeit zu vermeiden und das Strafverfahren ohne Strafvollstreckung einem positiven Ende zuzuführen.
Die Führungsaufsicht ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die richterlich angeordnet wird oder kraft Gesetzes eintritt bei Verurteilten, die im Maßregelvollzug untergebracht waren (suchtkranke und psychisch kranke Straftäter) oder die nach längerer Haftverbüßung eine ungünstige Sozialprognose abgeben. Die Betreuung erfolgt analog der Bewährungsbetreuung unter Beteiligung der Führungsaussichtsstelle.
Justizverwaltungsaufgaben
Der Präsidentin des Landgerichts, die traditionell den Vorsitz in der 3. Zivilkammer übernimmt, obliegen neben ihrer richterlichen Tätigkeit eine Reihe von Verwaltungsaufgaben. Insbesondere
Dienstaufsicht über die Richter und Notare im Landgerichtsbezirk sowie über die nichtrichterlichen Mitarbeiter des Landgerichts; Aufsicht über die Rechtsbeistände des Geschäftsbereichs;
Bestellung von Notarvertretern
Erteilung von Erlaubnissen nach dem Rechtsberatungsgesetz (Inkassobüro, Rentenberater, Versicherungsberater, Frachtprüfer, Versteigerer);
Legalisation von inländischen Urkunden für den Verkehr mit dem Ausland;
Prüfung der Vermögensverhältnisse bei größeren Vermögen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Vormundschafts-, Betreuungs- und Nachlasssachen);
Prüfung der Zulässigkeit eingehender und ausgehender Rechtshilfeersuchen an ausländische Stellen;
Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren;
Prüfung und Verbescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden.