Apostille / Legalisation

Allgemeines

Sofern eine deutsche Urkunde im Ausland verwendet werden soll, wird eine Bestätigung benötigt, dass die Urkunde echt ist. Mit der Legalisation oder der Apostille wird die Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels der Unterzeichnerin bzw. des Unterzeichners sowie deren bzw. dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt.

Ob eine Legalisation oder eine Apostille benötigt wird, hängt davon ab, in welchem Land die jeweilige Urkunde verwendet werden soll.

Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes www.auswärtiges-amt.de.

Zuständigkeit

Die "Haager Apostille" wird für deutsche Urkunden von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt. Gemäß § 1 Abs.1 b) der Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Ausstellung der Apostille und die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland vom 21. Januar 2000 (GVBl. 2000, 31) sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für die Ausstellung der Apostille für alle in ihrem jeweiligen Landgerichtsbezirk erstellten Urkunden zuständig.

Zu diesen Urkunden gehören:

  • Urteile/ Beschlüsse/ Erbscheine/ Registerauszüge/ etc. der Gerichte des jeweiligen Bezirks,
  • Urkunden der im jeweiligen Bezirk tätigen Notarinnen und Notare.

Für alle öffentlichen Urkunden anderer Behörden (Geburtsurkunden, etc.) ist die

          Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
          Referat 23
          Willy-Brandt-Platz 3
          54290 Trier

zuständig.

Nähere Informationen finden Sie auf deren Internetseite www.add.rlp.de.

Bei der Legalisation ist eine Beteiligung der zuständigen Auslandsvertretung des Landes, in dem die Urkunde verwendet werden soll, erforderlich. Eine Vorbeglaubigung der Urkunde durch eine deutsche Stelle wird jedoch auch hier meist benötigt. Die Zuständigkeit für diese Vorbeglaubigung entspricht der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille.

Verfahren

Eine Übermittlung der Anträge auf dem Postweg ist möglich. Anträge können auch bei dem jeweiligen Landgericht während der regulären Sprechzeiten zu Protokoll erklärt werden. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten, damit der Antrag unverzüglich bearbeitet werden kann. Das Land, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist im Antrag anzugeben. Die zu beglaubigende Urkunde ist dem Antrag im Original beizufügen.

Kosten

Für die Echtheitsbestätigung fällt gemäß Nummer 1310 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 4 Abs.1 JVKostG eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro je Dokument an.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Rohr unter der Rufnummer 06332 - 805237.