1. Strafkammer
1.1
Datum, Uhrzeit: 13.06.2022, 14:00 Uhr
gegen:
Herrn I., geboren im Februar 1990
Herrn T., geboren im Juli 1990
wegen: des Tatvorwurfs eines als Mitglied einer Bande betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tatort: Kaiserslautern, Landkreis Kaiserslautern und an anderen Orten
Fortsetzungstermine:
14.06.2022, 09:00 Uhr
15.06.2022, 09:00 Uhr
17.06.2022, 09:00 Uhr
21.06.2022, 14:00 Uhr
23.06.2022, 09:00 Uhr
29.06.2022, 14:00 Uhr
30.06.2022, 09:00 Uhr
04.07.2022, 13:00 Uhr
06.07.2022, 13:00 Uhr
25.07.2022, 11:00 Uhr
29.07.2022, 09:00 Uhr
Die 1. Strafkammer setzt die im letzten Jahr begonnene Hauptverhandlung fort. Auf den Bericht vom Monat Juni 2021 wird Bezug genommen:
„Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten I. und T. zur Last gemeinsam mit den weiteren Angeklagten K., S., W., M., Ko., C., Hop. und dem gesondert verfolgten Sa. zur Last, sich zu einer Bande mit dem Ziel eines gewerbsmäßig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln zusammengeschlossen zu haben. Die Angeklagten P. und N. sollen nicht Mitglieder der Bande gewesen sein. Sie sollen die Bande beliefert haben.
Die Angeklagten Ko., I., K., S., W., M., T., C., Hop. und der gesondert verfolgte Sa. sollen in einer hierarchischen Bandenstruktur den unerlaubten Rauschgifthandel organisiert und arbeitsteilig gemeinsam betrieben haben. Die Angeklagten M., I. und Ko. sollen auf der Leitungsebene der hierarchischen Struktur tätig gewesen sein.
Die Angeklagten und der gesondert verfolgte Sa. sollen Abnehmer im Raum Kaiserslautern, in Zweibrücken und im Saarpfalzkreis vorwiegend mit Amphetaminen, Kokain und Marihuana beliefert haben. Sie sollen dabei, wie beabsichtigt, nicht unerhebliche Einnahmen erzielt haben. Unterhalb der Leitungsebene der Angeklagten M., I. und Ko. sollen die weiteren Angeklagten u. a. als so genannte „Bunkerhalter“ tätig gewesen sein. In den „Bunkern“ sollen die Drogen zwischengelagert worden sein, um die Drogen aus den „Bunkern“ dann nach Bedarf gewinnbringend verkaufen zu können.
In den beiden Strafverfahren gegen die Angeklagten K. (14 selbständige Handlungen), S. (12 selbständige Handlungen), W. (7 selbständige Handlungen), und M. (43 selbständige Handlungen) und in dem, nach der Abtrennung entstandenen weiteren Strafverfahren gegen die Angeklagten Ko. (8 selbständige Handlungen), N. (3 selbständige Handlungen), und P. (56 selbständige Handlungen) werden den Angeklagten insgesamt 105, den Angeklagten I. und T. werden insgesamt 44, dem Angeklagten C. und dem Angeklagten Hop. 7. bzw. 9 selbständige, in wechselnder Beteiligung begangene Taten zur Last gelegt. Den Angeklagten soll ein Abnehmerkreis zur Verfügung gestanden haben, zu dem auch die gesondert verfolgten Angeklagten Z. und Hof. gehört haben sollen. Im Strafverfahren gegen die Angeklagten I. und T. waren die Angeklagten Z. und Hof. von der Staatsanwaltschaft mitangeklagt. Die Strafkammer hat das Strafverfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof. abgetrennt.
Die Angeklagten sollen überwiegend der Hooliganszene zuzurechnen sein. Ein Teil von ihnen soll extrem rechtes und teilweise nazionalsozialistisches Gedankengut vertreten haben.
In den Verfahren wird u.a. die Frage der Verwertbarkeit der so genannten EnchroChat-Dateien zu klären sein, auf die auf der Grundlage von Entscheidungen französischer Gerichte Zugriff genommen worden ist. Die Angeklagten sollen zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil über besonders verschlüsselte Enchrochat-Handys kommuniziert haben.
Die Angeklagten sollen durch die Taten insgesamt eingenommen haben:
Verfahren gegen die Angeklagten P., N. und Ko.:
der Angeklagte P. 944.865,00 €, der Angeklagte N. 139.520,00 € und der Angeklagte Ko. 915.250,00 €.
Verfahren gegen die Angeklagten M., W., S. und K:
der Angeklagte M. 1.748.950,00 €, der Angeklagte W. 266.000,00 €, der Angeklagte S. 324.500,00 € und der Angeklagte K. 511.000,00 €,
Verfahren gegen die Angeklagten I. und T.:
der Angeklagte I. 1.468.350,00 € und der Angeklagte T. 557.500,00 €,
Verfahren gegen die Angeklagten C. und Hop:
der Angeklagte C 20.000,00 €, der Angeklagte Hop. 33.000,00 €
Verfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof.:
der Angeklagte Z. 252.300,00 €, der Angeklagte Hof. 103.000,00 €.“
________________________________________________
1.2
Datum, Uhrzeit: 15.062022, 14.00 Uhr, (Fortsetzung)
gegen:
Herrn P., geb. Anfang 1991
Herrn N., geb. Anfang 1989
Herrn Ko., geb. im Frühjahr 1986
wegen: des Tatvorwurfs eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderer Delikte, der Angeklagte Ko. als Mitglied einer Bande
Tatort: Kaiserslautern, Landkreis Kaiserslautern und anderenorts
Fortsetzungstermine:
05.07.2022, 09:00 Uhr,
07.07.2022, 09:00 Uhr,
12.07.2022, 09:00 Uhr
14.07.2022, 09:00 Uhr
15.07.2022, 09:00 Uhr,
18.07.2022, 09:00 Uhr und
22.07.2022, 09:00 Uhr.
Die 1. Strafkammer setzt die im letzten Jahr begonnene Hauptverhandlung fort. Auf den Bericht vom Juni 2021 wird Bezug genommen:
„Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten Ko. zur Last, gemeinsam mit den, in der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft gemeinsam angeklagten, nach der Abtrennung vom vorliegenden Verfahrens durch die Strafkammer nunmehr gesondert verfolgten Angeklagten K., S., W., und M. und den, von der Staatsanwaltschaft in einem gesonderten Verfahren angeklagten I., T., C., und Hop. sowie dem gesondert verfolgten Sa. zur Last, sich zu einer Bande mit dem Ziel eines gewerbsmäßig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln zusammengeschlossen zu haben.
Die Angeklagten P. und N. sollen nicht Mitglieder der Bande gewesen sein. Sie sollen die Bande beliefert haben. Die Angeklagten Ko., M., I., K., S., W., T., C., Hop. und der gesondert verfolgte Sa. sollen in einer hierarchischen Bandenstruktur den unerlaubten Rauschgifthandel organisiert und arbeitsteilig gemeinsam betrieben haben. Die Angeklagten M., I. und Ko. sollen auf der Leitungsebene der hierarchischen Struktur tätig gewesen sein.
Die Angeklagten und der gesondert verfolgte Sa. sollen Abnehmer im Raum Kaiserslautern, in Zweibrücken und im Saarpfalzkreis vorwiegend mit Amphetaminen, Kokain und Marihuana beliefert haben. Sie sollen dabei, wie beabsichtigt, nicht unerhebliche Einnahmen erzielt haben. Unterhalb der Leitungsebene der Angeklagten M., I. und Ko. sollen die weiteren Angeklagten u. a. als so genannte „Bunkerhalter“ tätig gewesen sein. In den „Bunkern“ sollen die Drogen zwischengelagert worden sein, um die Drogen aus den „Bunkern“ dann nach Bedarf gewinnbringend verkaufen zu können.
In den beiden Strafverfahren gegen die Angeklagten K. (14 selbständige Handlungen), S. (12 selbständige Handlungen), W. (7 selbständige Handlungen), und M. (43 selbständige Handlungen) und in dem, nach der Abtrennung entstandenen weiteren Strafverfahren gegen die Angeklagten Ko. (8 selbständige Handlungen), N. (3 selbständige Handlungen), und P. (56 selbständige Handlungen) werden den Angeklagten insgesamt 105, den Angeklagten I. und T. werden insgesamt 44, dem Angeklagten C. und dem Angeklagten Hop. 7. bzw. 9 selbständige, in wechselnder Beteiligung begangene Taten zur Last gelegt. Den Angeklagten soll ein Abnehmerkreis zur Verfügung gestanden haben, zu dem auch die gesondert verfolgten Angeklagten Z. und Hof. gehört haben sollen. Im Strafverfahren gegen die Angeklagten I. und T. waren die Angeklagten Z. und Hof. von der Staatsanwaltschaft mitangeklagt. Die Strafkammer hat das Strafverfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof. abgetrennt.
Die Angeklagten sollen überwiegend der Hooliganszene zuzurechnen sein. Ein Teil von ihnen soll extrem rechtes und teilweise nationalsozialistisches Gedankengut vertreten haben.
In den Verfahren wird u.a. die Frage der Verwertbarkeit der so genannten EnchroChat-Dateien zu klären sein, auf die auf der Grundlage von Entscheidungen französischer Gerichte Zugriff genommen worden ist. Die Angeklagten sollen zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil über besonders verschlüsselte Enchrochat-Handys kommuniziert haben.
Die Angeklagten sollen durch die Taten insgesamt eingenommen haben:
Verfahren gegen die Angeklagten P., N. und Ko.:
der Angeklagte P. 944.865,00 €, der Angeklagte N. 139.520,00 € und der Angeklagte Ko. 915.250,00 €.
Verfahren gegen die Angeklagten M., W., S. und K:
der Angeklagte M. 1.748.950,00 €, der Angeklagte W. 266.000,00 €, der Angeklagte S. 324.500,00 € und der Angeklagte K. 511.000,00 €,
Verfahren gegen die Angeklagten I. und T.:
der Angeklagte I. 1.468.350,00 € und der Angeklagte T. 557.500,00 €,
Verfahren gegen die Angeklagten C. und Hop:
der Angeklagte C 20.000,00 €, der Angeklagte Hop. 33.000,00 €
Verfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof.:
der Angeklagte Z. 252.300,00 €, der Angeklagte Hof. 103.000,00 €.“
_______________________________________
1.3
Datum, Uhrzeit: 14.06.2022.2022, 14:00 Uhr (Fortsetzung)
gegen:
Herrn K., geb. im Sommer 1960
Herrn S., geb. im ersten Quartal 1992
Herrn W., geb. im Sommer 1997
Herrn M., geb. im Frühjahr 1986
wegen: des Tatvorwurfs eines als Mitglied einer Bande betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tatort: Landkreis Kaiserslautern und an anderen Orten
Fortsetzungstermine:
21.06.2022, 09:00 Uhr
22.06.2022, 09:00 Uhr
05.07.2022, 13:30 Uhr
07.07.2022, 13:30 Uhr
08.07.2022, 09.00 Uhr
11.07.2022, 09.00 Uhr
20.07.2022, 08.00 Uhr
21.07.2022, 09.00 Uhr
22.07.2022, 14.00 Uhr
Die 1. Strafkammer setzt die im April 2021 begonnene Hauptverhandlung fort. Auf den Bericht vom Monat Juni 2021 wird Bezug genommen:
„Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten K., S., W., und M. zur Last gemeinsam mit den
Angeklagten Ko., I., T., C., Hop. und dem gesondert verfolgten Sa. zur Last, sich zu einer Bande mit dem Ziel eines gewerbsmäßig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln zusammengeschlossen zu haben. Die Angeklagten P. und N. sollen nicht Mitglieder der Bande gewesen sein. Sie sollen die Bande beliefert haben.
Die Angeklagten Ko., M., I., K., S., W., T., C., Hop. und der gesondert verfolgte Sa. sollen in einer hierarchischen Bandenstruktur den unerlaubten Rauschgifthandel organisiert und arbeitsteilig gemeinsam betrieben haben. Die Angeklagten M., I. und Ko. sollen auf der Leitungsebene der hierarchischen Struktur tätig gewesen sein.
Die Angeklagten und der gesondert verfolgte Sa. sollen Abnehmer im Raum Kaiserslautern, in Zweibrücken und im Saarpfalzkreis vorwiegend mit Amphetaminen, Kokain und Marihuana beliefert haben. Sie sollen dabei, wie beabsichtigt, nicht unerhebliche Einnahmen erzielt haben. Unterhalb der Leitungsebene der Angeklagten M., I. und Ko. sollen die weiteren Angeklagten u. a. als so genannte „Bunkerhalter“ tätig gewesen sein. In den „Bunkern“ sollen die Drogen zwischengelagert worden sein, um die Drogen aus den „Bunkern“ dann nach Bedarf gewinnbringend verkaufen zu können.
In den beiden Strafverfahren gegen die Angeklagten K. (14 selbständige Handlungen), S. (12 selbständige Handlungen), W. (7 selbständige Handlungen), und M. (43 selbständige Handlungen) und in dem, nach der Abtrennung entstandenen weiteren Strafverfahren gegen die Angeklagten Ko. (8 selbständige Handlungen), N. (3 selbständige Handlungen), und P. (56 selbständige Handlungen) werden den Angeklagten insgesamt 105, den Angeklagten I. und T. werden insgesamt 44, dem Angeklagten C. und dem Angeklagten Hop. 7. bzw. 9 selbständige, in wechselnder Beteiligung begangene Taten zur Last gelegt. Den Angeklagten soll ein Abnehmerkreis zur Verfügung gestanden haben, zu dem auch die gesondert verfolgten Angeklagten Z. und Hof. gehört haben sollen. Im Strafverfahren gegen die Angeklagten I. und T. waren die Angeklagten Z. und Hof. von der Staatsanwaltschaft mitangeklagt. Die Strafkammer hat das Strafverfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof. abgetrennt. Die Angeklagten sollen überwiegend der Hooliganszene zuzurechnen sein. Ein Teil von ihnen soll extrem rechtes und teilweise nationalsozialistisches Gedankengut vertreten haben.
In den Verfahren wird u.a. die Frage der Verwertbarkeit der so genannten EnchroChat-Dateien zu klären sein, auf die auf der Grundlage von Entscheidungen französischer Gerichte Zugriff genommen worden ist. Die Angeklagten sollen zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil über besonders verschlüsselte Enchrochat-Handys kommuniziert haben.
Die Angeklagten sollen durch die Taten insgesamt eingenommen haben:
Verfahren gegen die Angeklagten P., N. und Ko.:
der Angeklagte P. 944.865,00 €, der Angeklagte N. 139.520,00 € und der Angeklagte Ko. 915.250,00 €.
Verfahren gegen die Angeklagten M., W., S. und K:
der Angeklagte M. 1.748.950,00 €, der Angeklagte W. 266.000,00 €, der Angeklagte S. 324.500,00 € und der Angeklagte K. 511.000,00 €,
Verfahren gegen die Angeklagten I. und T.:
der Angeklagte I. 1.468.350,00 € und der Angeklagte T. 557.500,00 €,
Verfahren gegen die Angeklagten C. und Hop:
der Angeklagte C 20.000,00 €, der Angeklagte Hop. 33.000,00 €
Verfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof.:
der Angeklagte Z. 252.300,00 €, der Angeklagte Hof. 103.000,00 €.“
_____________________________________
1.4
Datum, Uhrzeit: 02.06.2022, 09:00 Uhr (Fortsetzung)
gegen:
Herrn C., geboren im 1. Quartal 1985
Herrn Hop., geboren im 3. Quartal 1995
wegen: des Tatvorwurfs eines als Mitglied einer Bande betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tatort: Landkreis Kaiserslautern und an anderen Orten
Fortsetzungstermine:
20.06.2022, 09:00 Uhr
06.07.2022, 09:00 Uhr
12.07.2022, 14:00 Uhr
13.07.2022, 09:00 Uhr
15.07.2022, 12:00 Uhr
Die 1. Strafkammer setzt die im letzten Jahr begonnene Hauptverhandlung fort. Auf den Bericht der Vormonate wird Bezug genommen:
„Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten C. und Hop. zur Last, gemeinsam mit den Angeklagten Ko., M., I., K., S., W. und T. und dem gesondert verfolgten Sa. sich zu einer Bande mit dem Ziel eines gewerbsmäßig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln zusammengeschlossen zu haben.
Die Angeklagten Ko., M., I., K., S., W., T., C. und Hop. und der gesondert verfolgte Sa. sollen in einer hierarchischen Bandenstruktur den unerlaubten Rauschgifthandel organisiert und arbeitsteilig gemeinsam betrieben haben. Die Angeklagten M. und I. sollen mit dem Angeklagten Ko. auf der Leitungsebene der hierarchischen Struktur tätig gewesen sein.
Die Angeklagten P. und N. sollen nicht Mitglieder der Bande gewesen sein. Sie sollen die Bande beliefert haben.
Die Angeklagten Ko., M., I., K., S., W., T., C., Hop. und der gesondert verfolgte Sa. sollen in einer hierarchischen Bandenstruktur den unerlaubten Rauschgifthandel organisiert und arbeitsteilig gemeinsam betrieben haben. Die Angeklagten M., I. und Ko. sollen auf der Leitungsebene der hierarchischen Struktur tätig gewesen sein.
Die Angeklagten und der gesondert verfolgte Sa. sollen Abnehmer im Raum Kaiserslautern, in Zweibrücken und im Saarpfalzkreis vorwiegend mit Amphetaminen, Kokain und Marihuana beliefert haben. Sie sollen dabei, wie beabsichtigt, nicht unerhebliche Einnahmen erzielt haben. Unterhalb der Leitungsebene der Angeklagten M., I. und Ko. sollen die weiteren Angeklagten u. a. als so genannte „Bunkerhalter“ tätig gewesen sein. In den „Bunkern“ sollen die Drogen zwischengelagert worden sein, um die Drogen aus den „Bunkern“ dann nach Bedarf gewinnbringend verkaufen zu können.
In den beiden Strafverfahren gegen die Angeklagten K. (14 selbständige Handlungen), S. (12 selbständige Handlungen), W. (7 selbständige Handlungen), und M. (43 selbständige Handlungen) und in dem, nach der Abtrennung entstandenen weiteren Strafverfahren gegen die Angeklagten Ko. (8 selbständige Handlungen), N. (3 selbständige Handlungen), und P. (56 selbständige Handlungen) werden den Angeklagten insgesamt 105, den Angeklagten I. und T. werden insgesamt 44, dem Angeklagten C. und dem Angeklagten Hop. 7. bzw. 9 selbständige, in wechselnder Beteiligung begangene Taten zur Last gelegt. Den Angeklagten soll ein Abnehmerkreis zur Verfügung gestanden haben, zu dem auch die gesondert verfolgten Angeklagten Z. und Hof. gehört haben sollen. Im Strafverfahren gegen die Angeklagten I. und T. waren die Angeklagten Z. und Hof. von der Staatsanwaltschaft mitangeklagt. Die Strafkammer hat das Strafverfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof. abgetrennt.
Die Angeklagten sollen überwiegend der Hooliganszene zuzurechnen sein. Ein Teil von ihnen soll extrem rechtes und teilweise nationalsozialistisches Gedankengut vertreten haben.
In den Verfahren wird u.a. die Frage der Verwertbarkeit der so genannten EnchroChat-Dateien zu klären sein, auf die auf der Grundlage von Entscheidungen französischer Gerichte Zugriff genommen worden ist. Die Angeklagten sollen zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil über besonders verschlüsselte Enchrochat-Handys kommuniziert haben.
Die Angeklagten sollen durch die Taten insgesamt eingenommen haben:
Verfahren gegen die Angeklagten P., N. und Ko.:
der Angeklagte P. 944.865,00 €, der Angeklagte N. 139.520,00 € und der Angeklagte Ko. 915.250,00 €.
Verfahren gegen die Angeklagten M., W., S. und K:
der Angeklagte M. 1.748.950,00 €, der Angeklagte W. 266.000,00 €, der Angeklagte S. 324.500,00 € und der Angeklagte K. 511.000,00 €,
Verfahren gegen die Angeklagten I. und T.:
der Angeklagte I. 1.468.350,00 € und der Angeklagte T. 557.500,00 €,
Verfahren gegen die Angeklagten C. und Hop:
der Angeklagte C 20.000,00 €, der Angeklagte Hop. 33.000,00 €
Verfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof.:
der Angeklagte Z. 252.300,00 €, der Angeklagte Hof. 103.000,00 €.“
2. Strafkammer
In der 2. Strafkammer finden im Juni keine Hauptverhandlungen statt.
3. Strafkammer:
3.1
Datum, Uhrzeit: 01.06.2022, 09:00 Uhr
gegen: Herrn M.
wegen: des Tatverdachts einer Bedrohung und anderer Delikte
Tatort: Landkreis Südwestpfalz
Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.
_______________________________________
3.2
Datum, Uhrzeit: 01.06.2022, 11:00 Uhr
gegen: Herrn F.
wegen: des Tatvorwurfs eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und anderer Delikte
Tatort: Pirmasens
Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.
_______________________________________
3.3
Datum, Uhrzeit: 10.06.2022, 09:00 Uhr (Fortsetzung)
gegen: Herrn S.
wegen: des Tatvorwurfs eines Betruges
Tatort: Pirmasens
Fortsetzungstermine:
20.06.2022, 09:00 Uhr
24.06.2022, 09:00 Uhr
30.06.2022, 09:00 Uhr
08.07.2022, 09:00 Uhr
25.07.2022, 09:00 Uhr
Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.
Die 3. Strafkammer setzt die im Mai begonnene Hauptverhandlung nach der Abtrennung des gegen den weiteren Angeklagten geführten Verfahrens fort. Auf den Bericht für den Monat Mai wird Bezug genommen:
„Die Staatsanwaltschaft legt den beiden Angeklagten zur Last, eine Bank, bei der sie angestellt gewesen sein sollen, im Zeitraum von 2002 bis 2018 durch Betrug und Unterschlagung in Höhe eines 1.000.000,00 € übersteigenden Betrages geschädigt zu haben. Sie sollen die Beträge den Bargeldbeständen der Bank entnommen und die Entnahmen vor den bankinternen Kontrollen durch interne Geldtransfers unter Verwendung weiterer Bankkonten verschleiert haben.
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Pirmasens hat die Angeklagten wegen Betruges und Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe vom 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Angeklagten haben das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.“
_______________________________________
3.4
Datum, Uhrzeit: 29.06.2022, 13:30 Uhr
gegen: Herrn A.
wegen: des Tatvorwurfs eines sexuellen Missbrauchs von Kindern
Tatort: Landkreis Südwestpfalz
Es handelt sich um ein Berufungsverfahren
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, in den Jahren 2016 und 2017 in 4 Fällen die 9 Jahre alte Zeugin K. in sexueller Absicht im Intimbereich angefasst zu haben. In einem Fall soll er die Zeugin entkleidet haben.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Pirmasens hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.
4. Strafkammer
4.1
Datum, Uhrzeit: 07.06.2022, 9.00 Uhr
gegen: Frau N.
wegen: des Tatvorwurfs eines Computerbetrugs
Tatort: Zweibrücken
Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.
_______________________________________
4.2
Datum, Uhrzeit: 07.06.2022, 10.30 Uhr
gegen: Herrn G.
wegen: des Tatvorwurfs eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall und anderer Delikte
Tatort: Zweibrücken
Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.
_______________________________________
4.3
Datum, Uhrzeit: 14.06.2022, 09.00 Uhr
gegen: Herrn S.
wegen: des Tatvorwurfs eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
Tatort: Landkreis Kaiserslautern
Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.
6. Strafkammer
6.1
Datum, Uhrzeit: 13.06.22, 09.00 Uhr,
gegen:
Frau F., geboren im Sommer 1990 und
Herrn S., geboren im Sommer 1989
wegen: des Tatvorwurfs mehrfachen Betruges und anderer Delikte
Tatort: Pirmasens und andernorts
Fortsetzungstermine:
15.06.22, 09.00 Uhr,
22.06.22, 09.00 Uhr,
23.06.22, 09.00 Uhr,
27.06.22, 09.00 Uhr.
Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten zur Last, den Zeugen R. in den Jahren 2019 und 2020 überwiegend gemeinschaftlich und gewerbsmäßig handelnd über einen Zeitraum von mehreren Monaten durch Unterschlagung und durch zahlreiche Betrugsdelikte in Höhe von insgesamt über 50.000,00 € geschädigt zu haben.
Der Angeklagte S. soll ein Thermomixgerät und einen Saugroboter des Zeugen R. im Jahr 2020 unberechtigt veräußert haben.
Der Angeklagte S. soll nach einem gemeinsam mit der Angeklagten F. gefassten Tatentschluss und Tatplan die EC-Karte des Zeugen entwendet haben. Die Angeklagten sollen im großen Umfang überwiegend gemeinschaftlich und gewerbsmäßig handelnd ab März 2020 über mehrere Monate unter Einsatz der ihnen bekannten PIN Nummer mithilfe der EC-Karte unberechtigt über 18.000,0 € von einem Girokonto des Zeugen R. abgehoben und für sich verwendet haben.
Die Angeklagten sollen ab November 2019 gewerbsmäßig und gemeinschaftlich handelnd über mehrere Monate hinweg mehrfach einen Daimler-Benz und einen BMW unter Fälschung der Unterschrift des Zeugen R. durch den Angeklagten S. zu Lasten des Zeugen angemietet haben. Der Angeklagte S. soll dabei gegenüber dem Mietwagenunternehmen vorgegeben haben, der Zeuge R. zu sein. Als alleinige Fahrerin soll die Angeklagte F. in den Mietverträgen angegeben worden sein. Durch die Anmietung der beiden Fahrzeuge soll dem Zeugen R. ein Schaden von über 13.000,00 € entstanden sein.
Um die Höhe der unberechtigten Belastungen des Girokontos des Zeugen R. vor dem Zeugen zumindest teilweise zu verschleiern und um weitere unbefugte Abhebungen von dem Girokonto zu ermöglichen, soll der Angeklagten S. zwei Darlehensverträge bei zwei verschiedenen Banken über insgesamt 18.000,00 € unter Fälschung der Unterschrift des Zeugen R. abgeschlossen haben, deren Valuta nach den Darlehensverträgen von den Kreditinstituten auf das Girokonto des Zeugen R. gezahlt worden sein soll. Der Angeklagte S. soll dem Zeugen R. wahrheitswidrig erklärt habe, bei diesen Einzahlungen handele es sich um Erlöse aus einem Grundstücksverkauf. Der Angeklagte soll beim Abschluss der Darlehensverträge als zu belastendes Konto das Girokonto des Zeugen R. angegeben haben.