Apostille / Legalisation

Wenn eine deutsche öffentliche Urkunde im Ausland verwendet werden soll, wird in vielen Fällen eine Bestätigung benötigt, dass die Urkunde echt ist. Diese Bestätigung erfolgt entweder durch eine sog. "Legalisation" oder durch eine sog. "Apostille". Ob eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Deutschland ausgestellte öffentliche Urkunde verwenden wollen.

In beiden Verfahren wird die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers, des Dienstsiegels oder -stempels und die Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt.

Die Legalisation wird in Deutschland durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des Staates vorgenommen, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Voraussetzung für die Legalisation ist grundsätzlich eine vorherige Beglaubigung der Urkunde durch die zuständige deutsche Behörde (sog. "Vorbeglaubigung"), gelegentlich auch eine weitere Beglaubigung (sog. "Endbeglaubigung").

Wenn eine deutsche Urkunde in einem Staat verwendet werden soll, der dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten ist, bedarf es keiner Legalisation. Stattdessen genügt eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung, die sog. Apostille.

Wenn eine deutsche Urkunde in einem Staat verwendet werden soll, der dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten ist, genügt eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung, die sog. Apostille.

Eine Zusammenstellung der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens finden Sie auf der Internetseite der Haager Konferenz:

https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41

Soll die deutsche Urkunde in einem Staat verwendet werden, der nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist, bedarf es einer Legalisation.

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Bestimmte Urkunden können nach der Verordnung (EU) 2016/1191 (Link zu https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R1191&from=DE) in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorgelegt werden, ohne dass eine Bestätigung der Echtheit erforderlich ist. Dies betrifft bestimmte familiengerichtliche Entscheidungen, beispielsweise die Scheidung einer Ehe, die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eine Adoption.

Für die Erteilung von Apostillen und Vorbeglaubigungen von Urkunden aus dem Bereich der Rechtspflege sind die Landgerichte für die in ihrem jeweiligen Bezirk erstellten Urkunden zuständig.

Hierunter fallen:

  • Beschlüsse und Urteile des Landgerichts und der Amtsgerichte im Bezirk,
  • Urkunden der im Bezirk des Landgerichts tätigen Notarinnen und Notare,
  • Urkunden der Staatsanwaltschaft im Bezirk.

Für alle anderen öffentlichen Urkunden aus Rheinland-Pfalz (z.B. Standesamtsurkunden, Urkunden der Kreisverwaltungen) ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, Referat 23, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier zuständig.

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter: https://add.rlp.de/themen/soziales-und-gesundheit/beglaubigungen-und-apostillen/an-erkennung-auslaendischer-zeugnisse/recognition-of-foreign-school-certificates.

Für sog. Endbeglaubigungen ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) zuständig. Welche Länder eine solche Endbeglaubigung voraussetzen, erfahren Sie auf der Internetseite des Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten unter: https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/service/ApostillenundBeglaubigungen?view=.

Zur Beantragung einer Apostille zu Urkunden aus dem Bereich der Rechtspflege ihres Landgerichtsbezirks bzw. einer Vorbeglaubigung verwenden Sie bitte den Antragsvordruck.

Senden Sie Ihre Urkunde zusammen mit dem Antrag an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts.

Die Urkunde nebst dem Antrag kann auch zu den Öffnungszeiten persönlich abgegeben werden.

Bitte beachten Sie, dass die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde (Ihr "Original")vorgelegt werden muss. Eine Kopie ist nicht ausreichend. Die Urkunde wird Ihnen nach Bearbeitung zurückgesendet bzw. zurückgegeben.

Die Gebühr beträgt 25,- € je Urkunde. Soll die Urkunde mittels Einschreiben zurückgesendet werden, kommen die entsprechenden Portokosten hinzu. Der Betrag kann bar bei der Gerichtskasse am Sitz des Landgerichts eingezahlt oder überwiesen werden. Alternativ erteilt die Landesjustizkasse eine Rechnung.

Anträge werden in der Regel kurzfristig binnen 5 Tagen (ohne Postlaufzeiten) bearbeitet.

Hier finden Sie den Antragsvordruck (deutsch, englisch).

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Rohr unter der Rufnummer 06332 - 805237.