Organisation

Die Besetzung der Kammern und die Verteilung der richterlichen Aufgaben auf die einzelnen Kammern ist im Geschäftsverteilungsplan bestimmt, den das Präsidium des Landgerichts, das aus dem Präsidenten und vier gewählten Richtern besteht, vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer beschließt.

Der vollständige Geschäftsverteilungsplan, der auf der Servicegeschäftsstelle Verwaltung zur Einsicht ausliegt, ist in Auszügen nachstehend wiedergegeben.

 

Zivilverfahren

1. Zivilkammer

a) Die Kammer ist zuständig für erstinstanzliche Zivilsachen (O, OH) nach Maßgabe ihrer Verteilerzahl

     hiervon als Spezialkammer für

• Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften (§ 348 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 g ZPO).

b) Der Vorsitzende nimmt die Aufgaben eines Vorsitzenden Richters einer Kammer des Landgerichts nach dem Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (AVAG) vom 19.02.2001 (§ 3, BGBl. I 2001, 288 ff) wahr.

 

2. Zivilkammer

Die 2. Zivilkammer ist zuständig für erstinstanzliche Zivilsachen (O, OH)

nach Maßgabe ihrer Verteilerzahl,

hiervon als Spezialkammer für

• Ansprüche aus Heilbehandlungen (§ 348 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 e ZPO),

• Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie (§ 348 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 j ZPO) und

• Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwertzugewiesen sind (§ 348 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 k ZPO), soweit es sich um Ansprüche aus Amtshaftung (§ 71 GVG) handelt.

 

3. Zivilkammer

Die 3. Zivilkammer ist zuständig für

a) Berufungen in Zivilsachen,

b) Beschwerden gemäß §§ 91 a, 99, 269, 252 ZPO sowie gegen Entscheidungen nach §§ 922, 935, 940 ZPO und sonstige Beschwerden nach der ZPO, soweit diese nicht der 4. Zivilkammer zugewiesen sind,

c) Beschwerden gegen Prozesskostenhilfe- und Streitwertbeschlüsse der Amtsgerichte in ZPO-Verfahren,

d) Beschwerden in Verfahren betreffend die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten und Sachverständigen sowie

e) Entscheidungen gemäß §§ 36, 37 ZPO.

 

4. Zivilkammer

Die 4. Zivilkammer ist zuständig für

a) Beschwerden in Verfahren nach dem FGG, (soweit sich die Beschwerdeentscheidung nach Art 111 FGG-RG noch nach dem FGG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung richtet), sowie für Beschwerden nach dem FamFG, soweit diese dem Landgericht als Beschwerdegericht zugewiesen sind,

b) Entscheidungen nach § 5 FGG sowie nach § 5 Abs.1 FamFG, soweit das Landgericht als Beschwerdegericht zuständig wäre,

c) Beschwerden in Verfahren nach dem 8. Buch der ZPO,

d) das gerichtliche Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG).

 

Kammer für Handelssachen

Die Kammer bearbeitet Handelssachen im Sinne des § 95 GVG.

 

Strafverfahren

1. Strafkammer

Die Kammer ist zuständig

a) als Schwurgerichtskammer gemäß § 74 Absatz 2 GVG,

b) als Staatsschutzkammer gemäß § 74 a GVG, allerdings nicht für Maßnahmen nach §§ 74 a Absatz 4 GVG, 100 c StPO,

c) als große Strafkammer,

d) für sämtliche Anklagen, welche die Katalogtaten des § 100 c stopp betreffen, mit Ausnahme der Jugendsachen, für welche die 2. Strafkammer zuständig ist (siehe dort II. 7. a),

e) für Beschwerden in Strafsachen einschließlich der Jugendsachen und Ordnungswidrigkeiten,

f) für Entscheidungen darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe (§ 77 Absatz 3 Satz 2 GVG),

g) für Entscheidungen gemäß §§ 14, 15, 27 Absatz 4, 30 und 161 a Absatz 3 StPO,

h) für Entscheidungen nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen,

i) für Wiederaufnahmeverfahren,

j) für gemäß § 354 Absatz 2 StPO zurückverwiesene Verfahren, wenn diese zuvor von der 2. Strafkammer bearbeitet wurden

k) als Jugendkammer für Verfahren, die gemäß § 354 Absatz 2 StPO an eine (andere) Jugendkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen sind, sofern diese zuvor von der 2. Strafkammer bearbeitet wurde.

 

2. Strafkammer

Die Kammer ist zuständig

a) als große Jugendkammer, insoweit auch für die Katalogtaten des § 100 c StPO,

b) als Schwurgerichtskammer gemäß § 74 Absatz 2 GVG für Verfahren, die gemäß § 354 Absatz 2 StPO an eine (andere) Kammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen sind, sofern die Sache vorher von der 1. Strafkammer oder einem anderen Landgericht bearbeitet wurde,

c) als große Strafkammer für Verfahren, die gemäß § 354 Absatz 2 StPO an eine (andere) große Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen sind, sofern die Sache vorher von der 1. Strafkammer oder einem anderen Landgericht bearbeitet wurde,

d) als Jugendkammer für Verfahren, die gemäß § 354 Absatz 2 StPO an eine (andere) Jugendkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen sind, sofern diese zuvor von der 1. Strafkammer oder einem anderen Landgericht bearbeitet wurden,

e) für Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte,

f) für Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters.

 

3. Strafkammer

Die Kammer ist zuständig für Berufungen

a) gegen Urteile der Strafrichter beim Amtsgericht Pirmasens, soweit diese nicht der 4. Strafkammer zugewiesen sind(Strafverfahren gegen Erwachsene),

b) gegen die Urteile des Schöffengerichts beim Amtsgerichte Pirmasens, soweit diese nicht der 4. Strafkammer zugewiesen sind,

c) die gemäß § 354 Absatz 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen sind und die zuvor von der 4. Strafkammer bearbeitet wurden.

 

4. Strafkammer

Die Kammer ist zuständig für Berufungen

a) gegen Urteile der Strafrichter bei den Amtsgerichten Zweibrücken und Landstuhl (anhängige sowie neu eingehende Berufungen) (Strafverfahren gegen Erwachsene),

b) gegen Urteile der Schöffengerichte bei den Amtsgerichten Zweibrücken und Landstuhl (anhängige sowie neu eingehende Berufungen),

c) die gemäß § 354 Absatz 2 StPO an eine (andere) kleine Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen sind, sofern diese zuvor von der 3. Strafkammer oder einem anderen Landgericht bearbeitet wurden,

d) für Wiederaufnahmeverfahren;

e) sowie für die letzten acht vor dem Datum des vorliegenden Beschlusses eingegangenen Berufungen gegen Strafurteile des Amtsgerichts Pirmasens unabhängig davon, ob es sich um Berufungen gegen Urteile der Strafrichter oder des Schöffengerichts handelt (Strafverfahren gegen Erwachsene).

 

 5. Strafkammer

Die Kammer ist gemäß § 74 a Absatz 4 GVG zuständig für Maßnahmen nach § 100 c StPO.

 

Strafvollstreckungskammer

Die Kammer ist zuständig für Entscheidungen gemäß § 78 a Absatz 1 GVG.