1. Strafkammer
1.1
Datum, Uhrzeit: 02.05.2022, 14.00 Uhr, (Fortsetzung)
gegen:
Herrn P., geb. Anfang 1991
Herrn N., geb. Anfang 1989
Herrn Ko., geb. im Frühjahr 1986
wegen: des Tatvorwurfs eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderer Delikte, der Angeklagte Ko. als Mitglied einer Bande
Tatort: Kaiserslautern, Landkreis Kaiserslautern und anderenorts
Fortsetzungstermine:
03.05.2022, 09:00 Uhr,
09.05.2022, 14:00 Uhr,
20.05.2022, 09:00 Uhr,
28.05.2022, 09:00 Uhr (Samstag),
15.06.2022, 14:00 Uhr,
05.07.2022, 09:00 Uhr,
07.07.2022, 09:00 Uhr,
12.07.2022, 09:00 Uhr
14.07.2022, 09:00 Uhr
15.07.2022, 09:00 Uhr,
18.07.2022, 09:00 Uhr und
22.07.2022, 09:00 Uhr.
Die 1. Strafkammer setzt die im letzten Jahr begonnene Hauptverhandlung fort. Auf den Bericht vom Juni 2021 wird Bezug genommen:
„Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten Ko. zur Last, gemeinsam mit den, in der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft gemeinsam angeklagten, nach der Abtrennung vom vorliegenden Verfahrens durch die Strafkammer nunmehr gesondert verfolgten Angeklagten K., S., W., und M. und den, von der Staatsanwaltschaft in einem gesonderten Verfahren angeklagten I., T., C., und Hop. sowie dem gesondert verfolgten Sa. zur Last, sich zu einer Bande mit dem Ziel eines gewerbsmäßig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln zusammengeschlossen zu haben.
Die Angeklagten P. und N. sollen nicht Mitglieder der Bande gewesen sein. Sie sollen die Bande beliefert haben. Die Angeklagten Ko., M., I., K., S., W., T., C., Hop. und der gesondert verfolgte Sa. sollen in einer hierarchischen Bandenstruktur den unerlaubten Rauschgifthandel organisiert und arbeitsteilig gemeinsam betrieben haben. Die Angeklagten M., I. und Ko. sollen auf der Leitungsebene der hierarchischen Struktur tätig gewesen sein.
Die Angeklagten und der gesondert verfolgte Sa. sollen Abnehmer im Raum Kaiserslautern, in Zweibrücken und im Saarpfalzkreis vorwiegend mit Amphetaminen, Kokain und Marihuana beliefert haben. Sie sollen dabei, wie beabsichtigt, nicht unerhebliche Einnahmen erzielt haben. Unterhalb der Leitungsebene der Angeklagten M., I. und Ko. sollen die weiteren Angeklagten u. a. als so genannte „Bunkerhalter“ tätig gewesen sein. In den „Bunkern“ sollen die Drogen zwischengelagert worden sein, um die Drogen aus den „Bunkern“ dann nach Bedarf gewinnbringend verkaufen zu können.
In den beiden Strafverfahren gegen die Angeklagten K. (14 selbständige Handlungen), S. (12 selbständige Handlungen), W. (7 selbständige Handlungen), und M. (43 selbständige Handlungen) und in dem, nach der Abtrennung entstandenen weiteren Strafverfahren gegen die Angeklagten Ko. (8 selbständige Handlungen), N. (3 selbständige Handlungen), und P. (56 selbständige Handlungen) werden den Angeklagten insgesamt 105, den Angeklagten I. und T. werden insgesamt 44, dem Angeklagten C. und dem Angeklagten Hop. 7. bzw. 9 selbständige, in wechselnder Beteiligung begangene Taten zur Last gelegt. Den Angeklagten soll ein Abnehmerkreis zur Verfügung gestanden haben, zu dem auch die gesondert verfolgten Angeklagten Z. und Hof. gehört haben sollen. Im Strafverfahren gegen die Angeklagten I. und T. waren die Angeklagten Z. und Hof. von der Staatsanwaltschaft mitangeklagt. Die Strafkammer hat das Strafverfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof. abgetrennt.
Die Angeklagten sollen überwiegend der Hooliganszene zuzurechnen sein. Ein Teil von ihnen soll extrem rechtes und teilweise nationalsozialistisches Gedankengut vertreten haben.
In den Verfahren wird u.a. die Frage der Verwertbarkeit der so genannten EnchroChat-Dateien zu klären sein, auf die auf der Grundlage von Entscheidungen französischer Gerichte Zugriff genommen worden ist. Die Angeklagten sollen zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil über besonders verschlüsselte Enchrochat-Handys kommuniziert haben.
Die Angeklagten sollen durch die Taten insgesamt eingenommen haben:
Verfahren gegen die Angeklagten P., N. und Ko.:
der Angeklagte P. 944.865,00 €, der Angeklagte N. 139.520,00 € und der Angeklagte Ko. 915.250,00 €.
Verfahren gegen die Angeklagten M., W., S. und K:
der Angeklagte M. 1.748.950,00 €, der Angeklagte W. 266.000,00 €, der Angeklagte S. 324.500,00 € und der Angeklagte K. 511.000,00 €,
Verfahren gegen die Angeklagten I. und T.:
der Angeklagte I. 1.468.350,00 € und der Angeklagte T. 557.500,00 €,
Verfahren gegen die Angeklagten C. und Hop:
der Angeklagte C 20.000,00 €, der Angeklagte Hop. 33.000,00 €
Verfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof.:
der Angeklagte Z. 252.300,00 €, der Angeklagte Hof. 103.000,00 €.“
_______________________________________
1.2
Datum, Uhrzeit: 09.05.2022, 09:00 Uhr (Fortsetzung)
gegen:
Herrn K., geb. im Sommer 1960
Herrn S., geb. im ersten Quartal 1992
Herrn W., geb. im Sommer 1997
Herrn M., geb. im Frühjahr 1986
wegen: des Tatvorwurfs eines als Mitglied einer Bande betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tatort: Landkreis Kaiserslautern und an anderen Orten
Fortsetzungstermine:
18.05.2022, 09:00 Uhr
25.05.2022, 09:00 Uhr
14.06.2022, 14:00 Uhr
21.06.2022, 09:00 Uhr
22.06.2022, 09:00 Uhr
05.07.2022, 13:30 Uhr
07.07.2022, 13:30 Uhr
Die 1. Strafkammer setzt die im April 2021 begonnene Hauptverhandlung fort. Auf den Bericht vom Monat Juni 2021 wird Bezug genommen:
„Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten K., S., W., und M. zur Last gemeinsam mit den
Angeklagten Ko., I., T., C., Hop. und dem gesondert verfolgten Sa. zur Last, sich zu einer Bande mit dem Ziel eines gewerbsmäßig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln zusammengeschlossen zu haben. Die Angeklagten P. und N. sollen nicht Mitglieder der Bande gewesen sein. Sie sollen die Bande beliefert haben.
Die Angeklagten Ko., M., I., K., S., W., T., C., Hop. und der gesondert verfolgte Sa. sollen in einer hierarchischen Bandenstruktur den unerlaubten Rauschgifthandel organisiert und arbeitsteilig gemeinsam betrieben haben. Die Angeklagten M., I. und Ko. sollen auf der Leitungsebene der hierarchischen Struktur tätig gewesen sein.
Die Angeklagten und der gesondert verfolgte Sa. sollen Abnehmer im Raum Kaiserslautern, in Zweibrücken und im Saarpfalzkreis vorwiegend mit Amphetaminen, Kokain und Marihuana beliefert haben. Sie sollen dabei, wie beabsichtigt, nicht unerhebliche Einnahmen erzielt haben. Unterhalb der Leitungsebene der Angeklagten M., I. und Ko. sollen die weiteren Angeklagten u. a. als so genannte „Bunkerhalter“ tätig gewesen sein. In den „Bunkern“ sollen die Drogen zwischengelagert worden sein, um die Drogen aus den „Bunkern“ dann nach Bedarf gewinnbringend verkaufen zu können.
In den beiden Strafverfahren gegen die Angeklagten K. (14 selbständige Handlungen), S. (12 selbständige Handlungen), W. (7 selbständige Handlungen), und M. (43 selbständige Handlungen) und in dem, nach der Abtrennung entstandenen weiteren Strafverfahren gegen die Angeklagten Ko. (8 selbständige Handlungen), N. (3 selbständige Handlungen), und P. (56 selbständige Handlungen) werden den Angeklagten insgesamt 105, den Angeklagten I. und T. werden insgesamt 44, dem Angeklagten C. und dem Angeklagten Hop. 7. bzw. 9 selbständige, in wechselnder Beteiligung begangene Taten zur Last gelegt. Den Angeklagten soll ein Abnehmerkreis zur Verfügung gestanden haben, zu dem auch die gesondert verfolgten Angeklagten Z. und Hof. gehört haben sollen. Im Strafverfahren gegen die Angeklagten I. und T. waren die Angeklagten Z. und Hof. von der Staatsanwaltschaft mitangeklagt. Die Strafkammer hat das Strafverfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof. abgetrennt. Die Angeklagten sollen überwiegend der Hooliganszene zuzurechnen sein. Ein Teil von ihnen soll extrem rechtes und teilweise nationalsozialistisches Gedankengut vertreten haben.
In den Verfahren wird u.a. die Frage der Verwertbarkeit der so genannten EnchroChat-Dateien zu klären sein, auf die auf der Grundlage von Entscheidungen französischer Gerichte Zugriff genommen worden ist. Die Angeklagten sollen zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil über besonders verschlüsselte Enchrochat-Handys kommuniziert haben.
Die Angeklagten sollen durch die Taten insgesamt eingenommen haben:
Verfahren gegen die Angeklagten P., N. und Ko.:
der Angeklagte P. 944.865,00 €, der Angeklagte N. 139.520,00 € und der Angeklagte Ko. 915.250,00 €.
Verfahren gegen die Angeklagten M., W., S. und K:
der Angeklagte M. 1.748.950,00 €, der Angeklagte W. 266.000,00 €, der Angeklagte S. 324.500,00 € und der Angeklagte K. 511.000,00 €,
Verfahren gegen die Angeklagten I. und T.:
der Angeklagte I. 1.468.350,00 € und der Angeklagte T. 557.500,00 €,
Verfahren gegen die Angeklagten C. und Hop:
der Angeklagte C 20.000,00 €, der Angeklagte Hop. 33.000,00 €
Verfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof.:
der Angeklagte Z. 252.300,00 €, der Angeklagte Hof. 103.000,00 €.“
__________________________________________
1.3
Datum, Uhrzeit: 10.05.2022, 09:00 Uhr (Fortsetzung)
gegen:
Herrn C., geboren im 1. Quartal 1985
Herrn Hop., geboren im 3. Quartal 1995
wegen: des Tatvorwurfs eines als Mitglied einer Bande betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tatort: Landkreis Kaiserslautern und an anderen Orten
Fortsetzungstermine:
17.05.2022, 09:00 Uhr
31.05.2022, 09:00 Uhr
02.06.2022, 09:00 Uhr
20.06.2022, 09:00 Uhr
06.07.2022, 09:00 Uhr
12.07.2022, 14:00 Uhr
13.07.2022, 09:00 Uhr
15.07.2022, 12:00 Uhr
Die 1. Strafkammer setzt die im letzten Jahr begonnene Hauptverhandlung fort. Auf den Bericht der Vormonate wird Bezug genommen:
„Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten C. und Hop. zur Last, gemeinsam mit den Angeklagten Ko., M., I., K., S., W. und T. und dem gesondert verfolgten Sa. sich zu einer Bande mit dem Ziel eines gewerbsmäßig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln zusammengeschlossen zu haben.
Die Angeklagten Ko., M., I., K., S., W., T., C. und Hop. und der gesondert verfolgte Sa. sollen in einer hierarchischen Bandenstruktur den unerlaubten Rauschgifthandel organisiert und arbeitsteilig gemeinsam betrieben haben. Die Angeklagten M. und I. sollen mit dem Angeklagten Ko. auf der Leitungsebene der hierarchischen Struktur tätig gewesen sein.
Die Angeklagten P. und N. sollen nicht Mitglieder der Bande gewesen sein. Sie sollen die Bande beliefert haben.
Die Angeklagten Ko., M., I., K., S., W., T., C., Hop. und der gesondert verfolgte Sa. sollen in einer hierarchischen Bandenstruktur den unerlaubten Rauschgifthandel organisiert und arbeitsteilig gemeinsam betrieben haben. Die Angeklagten M., I. und Ko. sollen auf der Leitungsebene der hierarchischen Struktur tätig gewesen sein.
Die Angeklagten und der gesondert verfolgte Sa. sollen Abnehmer im Raum Kaiserslautern, in Zweibrücken und im Saarpfalzkreis vorwiegend mit Amphetaminen, Kokain und Marihuana beliefert haben. Sie sollen dabei, wie beabsichtigt, nicht unerhebliche Einnahmen erzielt haben. Unterhalb der Leitungsebene der Angeklagten M., I. und Ko. sollen die weiteren Angeklagten u. a. als so genannte „Bunkerhalter“ tätig gewesen sein. In den „Bunkern“ sollen die Drogen zwischengelagert worden sein, um die Drogen aus den „Bunkern“ dann nach Bedarf gewinnbringend verkaufen zu können.
In den beiden Strafverfahren gegen die Angeklagten K. (14 selbständige Handlungen), S. (12 selbständige Handlungen), W. (7 selbständige Handlungen), und M. (43 selbständige Handlungen) und in dem, nach der Abtrennung entstandenen weiteren Strafverfahren gegen die Angeklagten Ko. (8 selbständige Handlungen), N. (3 selbständige Handlungen), und P. (56 selbständige Handlungen) werden den Angeklagten insgesamt 105, den Angeklagten I. und T. werden insgesamt 44, dem Angeklagten C. und dem Angeklagten Hop. 7. bzw. 9 selbständige, in wechselnder Beteiligung begangene Taten zur Last gelegt. Den Angeklagten soll ein Abnehmerkreis zur Verfügung gestanden haben, zu dem auch die gesondert verfolgten Angeklagten Z. und Hof. gehört haben sollen. Im Strafverfahren gegen die Angeklagten I. und T. waren die Angeklagten Z. und Hof. von der Staatsanwaltschaft mitangeklagt. Die Strafkammer hat das Strafverfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof. abgetrennt.
Die Angeklagten sollen überwiegend der Hooliganszene zuzurechnen sein. Ein Teil von ihnen soll extrem rechtes und teilweise nationalsozialistisches Gedankengut vertreten haben.
In den Verfahren wird u.a. die Frage der Verwertbarkeit der so genannten EnchroChat-Dateien zu klären sein, auf die auf der Grundlage von Entscheidungen französischer Gerichte Zugriff genommen worden ist. Die Angeklagten sollen zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil über besonders verschlüsselte Enchrochat-Handys kommuniziert haben.
Die Angeklagten sollen durch die Taten insgesamt eingenommen haben:
Verfahren gegen die Angeklagten P., N. und Ko.:
der Angeklagte P. 944.865,00 €, der Angeklagte N. 139.520,00 € und der Angeklagte Ko. 915.250,00 €.
Verfahren gegen die Angeklagten M., W., S. und K:
der Angeklagte M. 1.748.950,00 €, der Angeklagte W. 266.000,00 €, der Angeklagte S. 324.500,00 € und der Angeklagte K. 511.000,00 €,
Verfahren gegen die Angeklagten I. und T.:
der Angeklagte I. 1.468.350,00 € und der Angeklagte T. 557.500,00 €,
Verfahren gegen die Angeklagten C. und Hop:
der Angeklagte C 20.000,00 €, der Angeklagte Hop. 33.000,00 €
Verfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof.:
der Angeklagte Z. 252.300,00 €, der Angeklagte Hof. 103.000,00 €.“
_______________________________________
1.4
Datum: 11.05.2022, 09:00 Uhr
gegen:
Herrn I., geboren im Februar 1990
Herrn T., geboren im Juli 1990
wegen: des Tatvorwurfs eines als Mitglied einer Bande betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tatort: Kaiserslautern, Landkreis Kaiserslautern und an anderen Orten
Fortsetzungstermine:
19.05.2022, 09:00 Uhr
25.05.2022, 14:00 Uhr
13.06.2022, 14:00 Uhr
14.06.2022, 09:00 Uhr
15.06.2022, 09:00 Uhr
21.06.2022, 14:00 Uhr
23.06.2022, 09:00 Uhr
29.06.2022, 14:00 Uhr
30.06.2022, 09:00 Uhr
Die 1. Strafkammer setzt die im letzten Jahr begonnene Hauptverhandlung fort. Auf den Bericht vom Monat Juni 2021 wird Bezug genommen:
„Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten I. und T. zur Last gemeinsam mit den weiteren Angeklagten K., S., W., M., Ko., C., Hop. und dem gesondert verfolgten Sa. zur Last, sich zu einer Bande mit dem Ziel eines gewerbsmäßig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln zusammengeschlossen zu haben. Die Angeklagten P. und N. sollen nicht Mitglieder der Bande gewesen sein. Sie sollen die Bande beliefert haben.
Die Angeklagten Ko., I., K., S., W., M., T., C., Hop. und der gesondert verfolgte Sa. sollen in einer hierarchischen Bandenstruktur den unerlaubten Rauschgifthandel organisiert und arbeitsteilig gemeinsam betrieben haben. Die Angeklagten M., I. und Ko. sollen auf der Leitungsebene der hierarchischen Struktur tätig gewesen sein.
Die Angeklagten und der gesondert verfolgte Sa. sollen Abnehmer im Raum Kaiserslautern, in Zweibrücken und im Saarpfalzkreis vorwiegend mit Amphetaminen, Kokain und Marihuana beliefert haben. Sie sollen dabei, wie beabsichtigt, nicht unerhebliche Einnahmen erzielt haben. Unterhalb der Leitungsebene der Angeklagten M., I. und Ko. sollen die weiteren Angeklagten u. a. als so genannte „Bunkerhalter“ tätig gewesen sein. In den „Bunkern“ sollen die Drogen zwischengelagert worden sein, um die Drogen aus den „Bunkern“ dann nach Bedarf gewinnbringend verkaufen zu können.
In den beiden Strafverfahren gegen die Angeklagten K. (14 selbständige Handlungen), S. (12 selbständige Handlungen), W. (7 selbständige Handlungen), und M. (43 selbständige Handlungen) und in dem, nach der Abtrennung entstandenen weiteren Strafverfahren gegen die Angeklagten Ko. (8 selbständige Handlungen), N. (3 selbständige Handlungen), und P. (56 selbständige Handlungen) werden den Angeklagten insgesamt 105, den Angeklagten I. und T. werden insgesamt 44, dem Angeklagten C. und dem Angeklagten Hop. 7. bzw. 9 selbständige, in wechselnder Beteiligung begangene Taten zur Last gelegt. Den Angeklagten soll ein Abnehmerkreis zur Verfügung gestanden haben, zu dem auch die gesondert verfolgten Angeklagten Z. und Hof. gehört haben sollen. Im Strafverfahren gegen die Angeklagten I. und T. waren die Angeklagten Z. und Hof. von der Staatsanwaltschaft mitangeklagt. Die Strafkammer hat das Strafverfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof. abgetrennt.
Die Angeklagten sollen überwiegend der Hooliganszene zuzurechnen sein. Ein Teil von ihnen soll extrem rechtes und teilweise nazionalsozialistisches Gedankengut vertreten haben.
In den Verfahren wird u.a. die Frage der Verwertbarkeit der so genannten EnchroChat-Dateien zu klären sein, auf die auf der Grundlage von Entscheidungen französischer Gerichte Zugriff genommen worden ist. Die Angeklagten sollen zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil über besonders verschlüsselte Enchrochat-Handys kommuniziert haben.
Die Angeklagten sollen durch die Taten insgesamt eingenommen haben:
Verfahren gegen die Angeklagten P., N. und Ko.:
der Angeklagte P. 944.865,00 €, der Angeklagte N. 139.520,00 € und der Angeklagte Ko. 915.250,00 €.
Verfahren gegen die Angeklagten M., W., S. und K:
der Angeklagte M. 1.748.950,00 €, der Angeklagte W. 266.000,00 €, der Angeklagte S. 324.500,00 € und der Angeklagte K. 511.000,00 €,
Verfahren gegen die Angeklagten I. und T.:
der Angeklagte I. 1.468.350,00 € und der Angeklagte T. 557.500,00 €,
Verfahren gegen die Angeklagten C. und Hop:
der Angeklagte C 20.000,00 €, der Angeklagte Hop. 33.000,00 €
Verfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof.:
der Angeklagte Z. 252.300,00 €, der Angeklagte Hof. 103.000,00 €.“
2. Strafkammer
2.1
Datum, Uhrzeit: 10.05.2022, 09:30 Uhr (Fortsetzungstermin)
gegen: Herrn S., geboren 3. Quartal 1987
wegen: des Tatvorwurfs eines räuberischen Diebstahls
Tatort: Pirmasens
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last, im Spätsommer 2021 in Pirmasens in einem Warengeschäft und in einem Schuhgeschäft Waren bzw. Sportschuhe in der Absicht zu sich gesteckt bzw. angezogen zu haben, die Waren nicht zu bezahlen. Er soll dabei ein Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm bei sich gehabt haben, um die Beute im Falle einer Entdeckung sichern und sich vor etwaigen Verfolgern schützen zu können. In beiden Fällen soll er nach dem Verlassen der Geschäfte Verfolgern dieses Messer vorgehalten und sie dadurch von einer Fortsetzung der Verfolgung abhalten haben.
_______________________________________
2.2
Datum, Uhrzeit: 12.05.2022, 09:30 Uhr
gegen: Herrn S., geboren im letzten Quartal des Jahres 1992
wegen: des Tatvorwurfs eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und anderer Delikte
Tatort: Zweibrücken
Fortsetzungstermin:
19.05.2022, 09:30 Uhr
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, im März 2021 unerlaubt mit 800 g Marihuanablüten und über 3 g Amphetamin unerlaubt gehandelt zu haben. In seiner Wohnung, in der die Betäubungsmittel beschlagnahmt worden sein sollen, soll er zudem in der Nähe der Betäubungsmittel unter anderem einen Schlagring, zwei Stahlruten und zwei Wurfsterne abgelegt haben
3. Strafkammer:
3.1
Datum, Uhrzeit: 04.05.2022, 09:00 Uhr
gegen: Frau J.
wegen: des Tatvorwurfs eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tatort: Pirmasens
Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.
_______________________________________
3.2
Datum, Uhrzeit: 04.05.2022, 11:00 Uhr
gegen: Herrn M.
wegen: des Tatvorwurfs eines unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln
Tatort: Landkreis Südwestpfalz
Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.
_______________________________________
3.3
Datum, Uhrzeit: 09.05.2022, 09:00 Uhr
gegen: Herrn Sch.
wegen: des Tatvorwurfs einer Körperverletzung
Tatort: Landkreis Südwestpfalz
Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.
_______________________________________
3.4
Datum, Uhrzeit: 11.05.2022, 09:00 Uhr
gegen:
Herrn S.
Herrn G.
wegen: der Tatvorwürfe eines Betruges und einer Unterschlagung
Tatort: Pirmasens
Fortsetzungstermine:
16.05.2022, 09:00 Uhr,
20.05.2022, 09:00 Uhr,
23.05.2022, 09:00 Uhr,
25.05.2022, 09:00 Uhr,
10.06.2022, 09:00 Uhr,
20.06.2022, 09:00 Uhr
Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.
Die Staatsanwaltschaft legt den beiden Angeklagten zur Last, eine Bank, bei der sie angestellt gewesen sein sollen, im Zeitraum von 2002 bis 2018 durch Betrug und Unterschlagung in Höhe eines 1.000.000,00 € übersteigenden Betrages geschädigt zu haben. Sie sollen die Beträge den Bargeldbeständen der Bank entnommen und die Entnahmen vor den bankinternen Kontrollen durch interne Geldtransfers unter Verwendung weiterer Bankkonten verschleiert haben.
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Pirmasens hat die Angeklagten wegen Betruges und Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe vom 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Angeklagten haben das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.
4. Strafkammer
4.1
Datum, Uhrzeit: 03.05.2022, 10.00 Uhr
gegen: Herrn P.
wegen: des Tatvorwurfs eines Wuchers
Tatort: Zweibrücken
Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.
_______________________________________
4.2
Datum, Uhrzeit: 17.05.2022, 09.00 Uhr
gegen: Herrn H.
wegen: des Tatvorwurfs eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Tatort: Landkreis Kusel
Es handelt sich um ein Berufungsverfahren
_______________________________________
4.3
Datum, Uhrzeit: 31.05.2022, 10.00 Uhr
gegen: Herrn Y.
wegen: des Tatvorwurfs eines schweren räuberischen Diebstahls
Tatort: Zweibrücken
Es handelt sich um ein Berufungsverfahren
6. Strafkammer
6.1
Datum, Uhrzeit: 05.05.22, 10.15 Uhr, (Fortsetzung)
gegen: Herrn K., geb. Anfang 1997
wegen: des Tatvorwurfs des Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge
Tatort: Pirmasens und andernorts
Die 6. Strafkammer setzt die in den Vormonaten begonnene Hauptverhandlung fort. Auf den Bericht der Vormonate wird Bezug genommen:
„Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last von Sommer 2019 bis Sommer 2021 in 9 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln (insgesamt über 12 kg Haschisch- oder Cannabisprodukte, 110 g Kokain, 10 l Amphetaminöl, 4.000 g Amphetamine, 5 Growzelte mit 118 Cannabispflanzen) unerlaubt gehandelt zu haben. Der Verkaufserlös soll über 95.000,00 € gelegen haben.“