| Landgericht Zweibrücken

Hauptverhandlungstermine am Landgericht Zweibrücken (September 2022)

Nachfolgende Hauptverhandlungen in Strafsachen finden im September 2022 beim Landgericht Zweibrücken statt:

1. Strafkammer


1.1

Datum, Uhrzeit:
03.09.2022, 09.00 Uhr (Samstag) (Fortsetzung)

gegen:
Herrn P., geb. Anfang 1991

wegen:
des Tatvorwurfs eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderer Delikte

Tatort:
Kaiserslautern, Landkreis Kaiserslautern und anderenorts

 

Fortsetzungstermine:  

26.09.2022, 11.00 Uhr,

04.10.2022, 14.00 Uhr,

06.10.2022, 09.00 Uhr,

10.10.2022, 13.00 Uhr,

11.10.2022, 09.00 Uhr.
 

Die 1. Strafkammer setzt die im letzten Jahr begonnene Hauptverhandlung fort, nachdem die Kammer die gegen die Angeklagten Ko und N geführten Strafverfahren von dem gegen den Angeklagten P geführten Strafverfahren abgetrennt hat. Auf den Bericht vom Juni 2021 wird unter Maßgabe dieser Abtrennung Bezug genommen:
 

„Die Staatsanwaltschaft legt dem – nach der Verfahrensabtrennung gesondert verfolgten - Angeklagten Ko. zur Last, gemeinsam mit den, in der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft gemeinsam angeklagten, nach der Abtrennung vom vorliegenden Verfahrens durch die Strafkammer nunmehr gesondert verfolgten Angeklagten K., S., W., und M. und den, von der Staatsanwaltschaft in einem gesonderten Verfahren angeklagten I., T., C., und Hop. sowie dem gesondert verfolgten Sa. zur Last, sich zu einer Bande mit dem Ziel eines gewerbsmäßig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln zusammengeschlossen zu haben.
Der Angeklagte P. und – der nunmehr gesondert verfolgte - Angeklagte N. sollen nicht Mitglieder der Bande gewesen sein. Sie sollen die Bande beliefert haben. Die Angeklagten Ko., M., I., K., S., W., T., C., Hop. und der gesondert verfolgte Sa. sollen in einer hierarchischen Bandenstruktur den unerlaubten Rauschgifthandel organisiert und arbeitsteilig gemeinsam betrieben haben. Die Angeklagten M., I. und Ko. sollen auf der Leitungsebene der hierarchischen Struktur tätig gewesen sein.

Die Angeklagten und der gesondert verfolgte Sa. sollen Abnehmer im Raum Kaiserslautern, in Zweibrücken und im Saarpfalzkreis vorwiegend mit Amphetaminen, Kokain und Marihuana beliefert haben. Sie sollen dabei, wie beabsichtigt, nicht unerhebliche Einnahmen erzielt haben. Unterhalb der Leitungsebene der Angeklagten M., I. und Ko. sollen die weiteren Angeklagten u. a. als so genannte „Bunkerhalter“ tätig gewesen sein. In den „Bunkern“ sollen die Drogen zwischengelagert worden sein, um die Drogen aus den „Bunkern“ dann nach Bedarf gewinnbringend verkaufen zu können.

In den beiden Strafverfahren gegen die Angeklagten K. (14 selbständige Handlungen), S. (12 selbständige Handlungen), W. (7 selbständige Handlungen), und M. (43 selbständige Handlungen) und in dem, nach der Abtrennung entstandenen weiteren Strafverfahren gegen die Angeklagten Ko. (8 selbständige Handlungen), N. (3 selbständige Handlungen), und P. (56 selbständige Handlungen) werden den Angeklagten insgesamt 105, den Angeklagten I. und T. werden insgesamt 44, dem Angeklagten C. und dem Angeklagten Hop. 7. bzw. 9 selbständige, in wechselnder Beteiligung begangene Taten zur Last gelegt. Den Angeklagten soll ein Abnehmerkreis zur Verfügung gestanden haben, zu dem auch die gesondert verfolgten Angeklagten Z. und Hof. gehört haben sollen. Im Strafverfahren gegen die Angeklagten I. und T. waren die Angeklagten Z. und Hof. von der Staatsanwaltschaft mitangeklagt. Die Strafkammer hat das Strafverfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof. abgetrennt.
Die Angeklagten sollen überwiegend der Hooliganszene zuzurechnen sein. Ein Teil von ihnen soll extrem rechtes und teilweise nationalsozialistisches Gedankengut vertreten haben.

In den Verfahren wird u.a. die Frage der Verwertbarkeit der so genannten EnchroChat-Dateien zu klären sein, auf die auf der Grundlage von Entscheidungen französischer Gerichte Zugriff genommen worden ist. Die Angeklagten sollen zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil über besonders verschlüsselte Enchrochat-Handys kommuniziert haben.

Die Angeklagten sollen durch die Taten insgesamt eingenommen haben:
 

Verfahren gegen die Angeklagten P., N. und Ko.:

der Angeklagte P. 944.865,00 €, der Angeklagte N. 139.520,00 € und der Angeklagte Ko. 915.250,00 €.
 

Verfahren gegen die Angeklagten M., W., S. und K:

der Angeklagte M. 1.748.950,00 €, der Angeklagte W. 266.000,00 €, der Angeklagte S. 324.500,00 € und der Angeklagte K. 511.000,00 €,
 

Verfahren gegen die Angeklagten I. und T.:

der Angeklagte I. 1.468.350,00 € und der Angeklagte T. 557.500,00 €,
 

Verfahren gegen die Angeklagten C. und Hop:

der Angeklagte C 20.000,00 €, der Angeklagte Hop. 33.000,00 €
 

Verfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof.:

der Angeklagte Z. 252.300,00 €, der Angeklagte Hof. 103.000,00 €.“
 

______________________________________
 

1.2

Datum, Uhrzeit:
03.09.2022, 10:00 Uhr (Samstag) (Fortsetzung)

gegen:
Herrn I., geboren im Februar 1990
Herrn T., geboren im Juli 1990

wegen:
des Tatvorwurfs eines als Mitglied einer Bande betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tatort:
Kaiserslautern, Landkreis Kaiserslautern und an anderen Orten


Fortsetzungstermine:

07.09.2022, 14:00 Uhr

27.09.2022, 14:00 Uhr

30.09.2022, 09:00 Uhr

06.10.2022, 14:00 Uhr

11.10.2022, 09:00 Uhr
 

Die 1. Strafkammer setzt die im letzten Jahr begonnene Hauptverhandlung fort. Auf den Bericht vom Monat Juni 2021 wird Bezug genommen:
 

„Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten I. und T. zur Last gemeinsam mit den weiteren Angeklagten K., S., W., M., Ko., C., Hop. und dem gesondert verfolgten Sa. zur Last, sich zu einer Bande mit dem Ziel eines gewerbsmäßig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln zusammengeschlossen zu haben. Die Angeklagten P. und N. sollen nicht Mitglieder der Bande gewesen sein. Sie sollen die Bande beliefert haben.

Die Angeklagten Ko., I., K., S., W., M., T., C., Hop. und der gesondert verfolgte Sa. sollen in einer hierarchischen Bandenstruktur den unerlaubten Rauschgifthandel organisiert und arbeitsteilig gemeinsam betrieben haben. Die Angeklagten M., I. und Ko. sollen auf der Leitungsebene der hierarchischen Struktur tätig gewesen sein.

Die Angeklagten und der gesondert verfolgte Sa. sollen Abnehmer im Raum Kaiserslautern, in Zweibrücken und im Saarpfalzkreis vorwiegend mit Amphetaminen, Kokain und Marihuana beliefert haben. Sie sollen dabei, wie beabsichtigt, nicht unerhebliche Einnahmen erzielt haben. Unterhalb der Leitungsebene der Angeklagten M., I. und Ko. sollen die weiteren Angeklagten u. a. als so genannte „Bunkerhalter“ tätig gewesen sein. In den „Bunkern“ sollen die Drogen zwischengelagert worden sein, um die Drogen aus den „Bunkern“ dann nach Bedarf gewinnbringend verkaufen zu können.

In den beiden Strafverfahren gegen die Angeklagten K. (14 selbständige Handlungen), S. (12 selbständige Handlungen), W. (7 selbständige Handlungen), und M. (43 selbständige Handlungen) und in dem, nach der Abtrennung entstandenen weiteren Strafverfahren gegen die Angeklagten Ko. (8 selbständige Handlungen), N. (3 selbständige Handlungen), und P. (56 selbständige Handlungen) werden den Angeklagten insgesamt 105, den Angeklagten I. und T. werden insgesamt 44, dem Angeklagten C. und dem Angeklagten Hop. 7. bzw. 9 selbständige, in wechselnder Beteiligung begangene Taten zur Last gelegt. Den Angeklagten soll ein Abnehmerkreis zur Verfügung gestanden haben, zu dem auch die gesondert verfolgten Angeklagten Z. und Hof. gehört haben sollen. Im Strafverfahren gegen die Angeklagten I. und T. waren die Angeklagten Z. und Hof. von der Staatsanwaltschaft mitangeklagt. Die Strafkammer hat das Strafverfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof. abgetrennt.
Die Angeklagten sollen überwiegend der Hooliganszene zuzurechnen sein. Ein Teil von ihnen soll extrem rechtes und teilweise nazionalsozialistisches Gedankengut vertreten haben.

In den Verfahren wird u.a. die Frage der Verwertbarkeit der so genannten EnchroChat-Dateien zu klären sein, auf die auf der Grundlage von Entscheidungen französischer Gerichte Zugriff genommen worden ist. Die Angeklagten sollen zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil über besonders verschlüsselte Enchrochat-Handys kommuniziert haben.

Die Angeklagten sollen durch die Taten insgesamt eingenommen haben:
 

Verfahren gegen die Angeklagten P., N. und Ko.:

der Angeklagte P. 944.865,00 €, der Angeklagte N. 139.520,00 € und der Angeklagte Ko. 915.250,00 €.
 

Verfahren gegen die Angeklagten M., W., S. und K:

der Angeklagte M. 1.748.950,00 €, der Angeklagte W. 266.000,00 €, der Angeklagte S. 324.500,00 € und der Angeklagte K. 511.000,00 €,
 

Verfahren gegen die Angeklagten I. und T.:

der Angeklagte I. 1.468.350,00 € und der Angeklagte T. 557.500,00 €,
 

Verfahren gegen die Angeklagten C. und Hop:

der Angeklagte C 20.000,00 €, der Angeklagte Hop. 33.000,00 €
 

Verfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof.:

der Angeklagte Z. 252.300,00 €, der Angeklagte Hof. 103.000,00 €.“
_______________________________

1.3

Datum, Uhrzeit:
05.09.2022, 09:00 Uhr (Fortsetzung)

gegen:
Herrn C., geboren im 1. Quartal 1985
Herrn Hop., geboren im 3. Quartal 1995

wegen:
des Tatvorwurfs eines als Mitglied einer Bande betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tatort:
Landkreis Kaiserslautern und an anderen Orten
 

Fortsetzungstermine:

26.09.2022, 14:00 Uhr

27.09.2022, 09:00 Uhr

05.10.2022, 09:00 Uhr
 

Die 1. Strafkammer setzt die im letzten Jahr begonnene Hauptverhandlung fort. Auf den Bericht der Vormonate wird Bezug genommen:

„Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten C. und Hop. zur Last, gemeinsam mit den Angeklagten Ko., M., I., K., S., W. und T. und dem gesondert verfolgten Sa. sich zu einer Bande mit dem Ziel eines gewerbsmäßig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln zusammengeschlossen zu haben.

Die Angeklagten Ko., M., I., K., S., W., T., C. und Hop. und der gesondert verfolgte Sa. sollen in einer hierarchischen Bandenstruktur den unerlaubten Rauschgifthandel organisiert und arbeitsteilig gemeinsam betrieben haben. Die Angeklagten M. und I. sollen mit dem Angeklagten Ko. auf der Leitungsebene der hierarchischen Struktur tätig gewesen sein.

Die Angeklagten P. und N. sollen nicht Mitglieder der Bande gewesen sein. Sie sollen die Bande beliefert haben.

Die Angeklagten Ko., M., I., K., S., W., T., C., Hop. und der gesondert verfolgte Sa. sollen in einer hierarchischen Bandenstruktur den unerlaubten Rauschgifthandel organisiert und arbeitsteilig gemeinsam betrieben haben. Die Angeklagten M., I. und Ko. sollen auf der Leitungsebene der hierarchischen Struktur tätig gewesen sein.

Die Angeklagten und der gesondert verfolgte Sa. sollen Abnehmer im Raum Kaiserslautern, in Zweibrücken und im Saarpfalzkreis vorwiegend mit Amphetaminen, Kokain und Marihuana beliefert haben. Sie sollen dabei, wie beabsichtigt, nicht unerhebliche Einnahmen erzielt haben. Unterhalb der Leitungsebene der Angeklagten M., I. und Ko. sollen die weiteren Angeklagten u. a. als so genannte „Bunkerhalter“ tätig gewesen sein. In den „Bunkern“ sollen die Drogen zwischengelagert worden sein, um die Drogen aus den „Bunkern“ dann nach Bedarf gewinnbringend verkaufen zu können.

In den beiden Strafverfahren gegen die Angeklagten K. (14 selbständige Handlungen), S. (12 selbständige Handlungen), W. (7 selbständige Handlungen), und M. (43 selbständige Handlungen) und in dem, nach der Abtrennung entstandenen weiteren Strafverfahren gegen die Angeklagten Ko. (8 selbständige Handlungen), N. (3 selbständige Handlungen), und P. (56 selbständige Handlungen) werden den Angeklagten insgesamt 105, den Angeklagten I. und T. werden insgesamt 44, dem Angeklagten C. und dem Angeklagten Hop. 7. bzw. 9 selbständige, in wechselnder Beteiligung begangene Taten zur Last gelegt. Den Angeklagten soll ein Abnehmerkreis zur Verfügung gestanden haben, zu dem auch die gesondert verfolgten Angeklagten Z. und Hof. gehört haben sollen. Im Strafverfahren gegen die Angeklagten I. und T. waren die Angeklagten Z. und Hof. von der Staatsanwaltschaft mitangeklagt. Die Strafkammer hat das Strafverfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof. abgetrennt. 
Die Angeklagten sollen überwiegend der Hooliganszene zuzurechnen sein. Ein Teil von ihnen soll extrem rechtes und teilweise nationalsozialistisches Gedankengut vertreten haben.

In den Verfahren wird u.a. die Frage der Verwertbarkeit der so genannten EnchroChat-Dateien zu klären sein, auf die auf der Grundlage von Entscheidungen französischer Gerichte Zugriff genommen worden ist. Die Angeklagten sollen zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil über besonders verschlüsselte Enchrochat-Handys kommuniziert haben.

Die Angeklagten sollen durch die Taten insgesamt eingenommen haben:
 

Verfahren gegen die Angeklagten P., N. und Ko.:

der Angeklagte P. 944.865,00 €, der Angeklagte N. 139.520,00 € und der Angeklagte Ko. 915.250,00 €.
 

Verfahren gegen die Angeklagten M., W., S. und K:

der Angeklagte M. 1.748.950,00 €, der Angeklagte W. 266.000,00 €, der Angeklagte S. 324.500,00 € und der Angeklagte K. 511.000,00 €,
 

Verfahren gegen die Angeklagten I. und T.:

der Angeklagte I. 1.468.350,00 € und der Angeklagte T. 557.500,00 €,
 

Verfahren gegen die Angeklagten C. und Hop:

der Angeklagte C 20.000,00 €, der Angeklagte Hop. 33.000,00 €
 

Verfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof.:

der Angeklagte Z. 252.300,00 €, der Angeklagte Hof. 103.000,00 €.“
_______________________________________

1.4

Datum, Uhrzeit:
08.09.2022, 14:00 Uhr (Fortsetzung)

gegen:
Herrn K., geb. im Sommer 1960
Herrn S., geb. im ersten Quartal 1992
Herrn W., geb. im Sommer 1997
Herrn M., geb. im Frühjahr 1986

wegen:
des Tatvorwurfs eines als Mitglied einer Bande betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tatort:
Landkreis Kaiserslautern und an anderen Orten

 

Fortsetzungstermine:

09.09.2022, 09:00 Uhr

26.09.2022, 09:00 Uhr

28.09.2022, 09:00 Uhr

30.09.2022, 12:00 Uhr

04.10.2022, 09:00 Uhr

07.10.2022, 09:00 Uhr
 

Die 1. Strafkammer setzt die im April 2021 begonnene Hauptverhandlung fort. Auf den Bericht vom Monat Juni 2021 wird Bezug genommen:
 

„Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten K., S., W., und M. zur Last gemeinsam mit den

Angeklagten Ko., I., T., C., Hop. und dem gesondert verfolgten Sa. zur Last, sich zu einer Bande mit dem Ziel eines gewerbsmäßig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln zusammengeschlossen zu haben. Die Angeklagten P. und N. sollen nicht Mitglieder der Bande gewesen sein. Sie sollen die Bande beliefert haben.
Die Angeklagten Ko., M., I., K., S., W., T., C., Hop. und der gesondert verfolgte Sa. sollen in einer hierarchischen Bandenstruktur den unerlaubten Rauschgifthandel organisiert und arbeitsteilig gemeinsam betrieben haben. Die Angeklagten M., I. und Ko. sollen auf der Leitungsebene der hierarchischen Struktur tätig gewesen sein.

Die Angeklagten und der gesondert verfolgte Sa. sollen Abnehmer im Raum Kaiserslautern, in Zweibrücken und im Saarpfalzkreis vorwiegend mit Amphetaminen, Kokain und Marihuana beliefert haben. Sie sollen dabei, wie beabsichtigt, nicht unerhebliche Einnahmen erzielt haben. Unterhalb der Leitungsebene der Angeklagten M., I. und Ko. sollen die weiteren Angeklagten u. a. als so genannte „Bunkerhalter“ tätig gewesen sein. In den „Bunkern“ sollen die Drogen zwischengelagert worden sein, um die Drogen aus den „Bunkern“ dann nach Bedarf gewinnbringend verkaufen zu können.

In den beiden Strafverfahren gegen die Angeklagten K. (14 selbständige Handlungen), S. (12 selbständige Handlungen), W. (7 selbständige Handlungen), und M. (43 selbständige Handlungen) und in dem, nach der Abtrennung entstandenen weiteren Strafverfahren gegen die Angeklagten Ko. (8 selbständige Handlungen), N. (3 selbständige Handlungen), und P. (56 selbständige Handlungen) werden den Angeklagten insgesamt 105, den Angeklagten I. und T. werden insgesamt 44, dem Angeklagten C. und dem Angeklagten Hop. 7. bzw. 9 selbständige, in wechselnder Beteiligung begangene Taten zur Last gelegt. Den Angeklagten soll ein Abnehmerkreis zur Verfügung gestanden haben, zu dem auch die gesondert verfolgten Angeklagten Z. und Hof. gehört haben sollen. Im Strafverfahren gegen die Angeklagten I. und T. waren die Angeklagten Z. und Hof. von der Staatsanwaltschaft mitangeklagt. Die Strafkammer hat das Strafverfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof. abgetrennt. Die Angeklagten sollen überwiegend der Hooliganszene zuzurechnen sein. Ein Teil von ihnen soll extrem rechtes und teilweise nationalsozialistisches Gedankengut vertreten haben.

In den Verfahren wird u.a. die Frage der Verwertbarkeit der so genannten EnchroChat-Dateien zu klären sein, auf die auf der Grundlage von Entscheidungen französischer Gerichte Zugriff genommen worden ist. Die Angeklagten sollen zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil über besonders verschlüsselte Enchrochat-Handys kommuniziert haben.

Die Angeklagten sollen durch die Taten insgesamt eingenommen haben:
 

Verfahren gegen die Angeklagten P., N. und Ko.:

der Angeklagte P. 944.865,00 €, der Angeklagte N. 139.520,00 € und der Angeklagte Ko. 915.250,00 €.
 

Verfahren gegen die Angeklagten M., W., S. und K:

der Angeklagte M. 1.748.950,00 €, der Angeklagte W. 266.000,00 €, der Angeklagte S. 324.500,00 € und der Angeklagte K. 511.000,00 €,
 

Verfahren gegen die Angeklagten I. und T.:

der Angeklagte I. 1.468.350,00 € und der Angeklagte T. 557.500,00 €,
 

Verfahren gegen die Angeklagten C. und Hop:

der Angeklagte C 20.000,00 €, der Angeklagte Hop. 33.000,00 €
 

Verfahren gegen die Angeklagten Z. und Hof.:

der Angeklagte Z. 252.300,00 €, der Angeklagte Hof. 103.000,00 €.“

 

2. Strafkammer

2.1

Datum, Uhrzeit:
06.09.22, 09.30 Uhr

gegen:
Herrn W, geboren im ersten Quartal 2001.

wegen:
des Tatvorwurfs eines versuchten Totschlags und anderer Delikte

Tatort:
Landkreis Kaiserslautern


Fortsetzungstermine:

13.09.2022 09.30 Uhr,

15.09.2022 09.30 Uhr,

16.09.2022 09.30 Uhr,

06.10.2022 09.30 Uhr,

11.10.2022 09.30 Uhr,

13.10.2022 09.30 Uhr

 

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, als Heranwachsender an einem Tag im Sommer 2020 gegen 16.45 Uhr den, mit ihm verwandten Zeugen W. aus seinem Fahrzeug gezogen zu haben. Anschließend habe er den Zeugen in die Luft gehoben und ihn rücklings auf den Asphalt geschleudert. Der Zeuge W. sei nach dem Aufprall - auf dem Asphalt liegend - benommen und nicht mehr zur Gegenwehr fähig gewesen. Der Beklagte soll im in diesem Zustand mehrere kräftige Faustschläge gegen den Kopf versetzt haben. Der Kopf des Zeugen soll durch die Faustschläge mehrfach auf den Straßenbelag geschlagen sein. Der Angeklagte soll dabei billigend in Kauf genommen haben, dass der Zeuge sterben werde. Anschließend soll der Angeklagte den bewusstlos auf dem Asphalt liegenden Zeugen zurückgelassen und sich entfernt haben. Der Zeuge soll durch die Schläge in eine tiefe Bewusstlosigkeit gefallen sein und einem Kieferbruch sowie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten haben.

 

3. Strafkammer:

3.1

Datum, Uhrzeit: 07.09.2022, 09:00 Uhr
gegen: Frau R.
wegen: des Tatvorwurfs eines Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Tatort: Pirmasens
 

Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.
 

Die Staatsanwaltschaft legt der Angeklagten zur Last, ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation, der, der NSDAP nahestehenden nationalsozialistischen Volkswohlfahrt „NSV“ auf ihrer Facebook-Seite für jeden Nutzer erkennbar, gepostet zu haben. Das Amtsgericht hat die Angeklagte entsprechend des Vorwurfs in der Anklageschrift schuldig gesprochen und sie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.
_______________________________________
 

3.2

Datum, Uhrzeit: 07.09.2022, 13:30 Uhr
gegen: Herrn K.
wegen: des Tatvorwurfs eines unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
Tatort: Pirmasens

 

Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.
_______________________________________

3.3

Datum, Uhrzeit: 07.09.2022, 14:30 Uhr
gegen: Herrn B.
wegen: des Tatvorwurfs eines unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
Tatort: Pirmasens

 

Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.
_______________________________________

3.4

Datum, Uhrzeit: 14.09.2022, 09:00 Uhr
gegen: Herrn W.
wegen: des Tatvorwurfs eines unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
Tatort: Pirmasens

 

Es handelt sich um ein Berufungsverfahren
_______________________________________

3.5

Datum, Uhrzeit: 14.09.2022, 13:30 Uhr
gegen: Herrn S.
wegen: des Tatvorwurfs einer Sachbeschädigung
Tatort: Pirmasens

 

Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.
_______________________________________

3.6

Datum, Uhrzeit: 21.09.2022, 09:00 Uhr

gegen:
Herrn B.
Herrn I.
Herrn R.

wegen: des Tatvorwurfs einer gemeinschaftlichen Körperverletzung

Tatort: Pirmasens
 

Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.

____________________________________________
 

3.7

Datum, Uhrzeit: 30.09.2022, 09:00 Uhr
gegen: Herrn B.
wegen: des Tatvorwurfs eines unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und anderer Delikte
Tatort: Pirmasens

 

Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.
_______________________________________

3.8

Datum, Uhrzeit: 30.09.2022, 12:00 Uhr
gegen: Herrn S.
wegen: des Tatvorwurfs eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und anderer Delikte.
Tatort: Pirmasens

 

Es handelt sich um ein Berufungsverfahren.

 

4. Strafkammer


In der 4. Strafkammer finden im September 2022 keine Hauptverhandlungen statt

 

6. Strafkammer

6.1

Datum, Uhrzeit:
01.09.2022, 09.30 Uhr

gegen:
Herrn F., geboren im Sommer 1989

wegen:
des Tatvorwurfs eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schusswaffe

Tatort:
Pirmasens und an anderen Orten


Fortsetzungstermine:

02.09.2022, 09.30 Uhr,

08.09.2022, 09.30 Uhr

 

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, im ersten Quartal 2021 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (über 180 g Marihuana, 50 LSD Trips, 275 Ecstasy Tabletten, über 29 g Fentanyl, 2,3 g Amphetamin) gehandelt zu haben. Der Angeklagte soll dabei in Zugriffsnähe eine Schreckschusspistole und einen Schreckschuss Revolver bei sich gehabt haben. Der Gasaustritt soll sowohl bei der Pistole als auch bei dem Revolver nach vorne erfolgt sein.

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