In dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das ehemalige Evangelische Krankenhaus hat das Landgericht Zweibrücken durch Beschluss vom 01.09.2025 die sofortigen Beschwerden gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Zweibrücken zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 11.03.2025 der R. G. GmbH den Zuschlag zu dem Gebot von 511.000 Euro erteilt. Gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts hatten die Gläubigerin HQ GmbH, eine Privatperson und die Schuldnerin H. GmbH sofortige Beschwerde eingelegt.
Die sofortigen Beschwerden wurden sowohl mit der angeblichen Nicht-Einhaltung von Verfahrensvorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren als auch damit begründet, dass mit dem Zuschlag eine Verschleuderung des Objekts drohe. Es lägen schriftliche Kaufangebote in sechsstelliger Höhe vor. Außerdem sei die Ausbietung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere sei die Ersteherin nicht ordnungsgemäß vertreten worden. Die sofortige Beschwerde der Privatperson wurde zurückgewiesen, da sie nicht beschwerdeberechtigt sei. Sie sei schon keine Beteiligte, da sie ihre behauptete Forderung nicht wirksam angemeldet habe. Hinsichtlich der anderen Beschwerden hat das Landgericht festgestellt, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Die Ersteherin sei auch ordnungsgemäß vertreten gewesen. Zwar sei die im Versteigerungstermin vorgelegte Vollmacht nicht von der Ersteherin direkt ausgestellt worden, sondern von deren Geschäftsführer persönlich. Der Vertreter habe im Versteigerungstermin jedoch darauf hingewiesen, dass er nicht den Geschäftsführer als Privatperson, sondern die Ersteherin vertrete.
Der Geschäftsführer der Ersteherin habe den Vertreter in der Vollmacht auch ausdrücklich ermächtigt, für die Ersteherin zu bieten. Das Landgericht hat die Vollmacht deshalb als Untervollmacht qualifiziert und eine wirksame Vertretung der Ersteherin angenommen.
Eine Verschleuderung des Grundbesitzes konnte vom Landgericht auch nicht festgestellt werden.
Die Ersteherin habe unter Berücksichtigung bestehenbleibender Rechte exakt die Hälfte des mit Beschlusses des Amtsgerichts Zweibrücken vom 06.11.2023 festgestellten Verkehrswerts von insgesamt 1.030.000,00 € geboten und damit sei die Wertgrenze des § 85a ZVG eingehalten. Auch lägen keine Umstände vor, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem neueren Versteigerungstermin hätten erwarten lassen. Denn die Beschwerdeführer hätten nicht ausreichend dargelegt, dass die vorgelegten – wesentlich höheren - Kaufangebote, ernsthaft seien. Dies gelte schon deswegen, da die Angebote nicht notariell beurkundet gewesen wären und damit nicht die gesetzliche Form für verbindliche Kaufangebote erfüllt hätten. Auch seien diese Interessenten in dem seit mehreren Jahren anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren bislang nie aufgetreten. Es hätten zudem keine Auskünfte über die Bonität der angeblichen Kaufinteressenten vorgelegen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Rechtsbeschwerde kann von den Beschwerdeführern binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses eingelegt werden.